Ehebedingte Schulden
Das sind Schulden, die es schon bei der Heirat gab
und die auch während der Ehe abgezahlt werden
mussten.
Schulden, die vor der Trennung gemeinsam
aufgenommen wurden. Kredite, Kosten für die
Anschaffung eines Autos usw.!
Überziehungskredit
Wird ein Überziehungskredit nach der Trennung
abgelöst durch ein neu aufgenommenes Darlehen,
zählt das oft nicht zu den ehebedingten Schulden.
(Denn dabei entstehen neue monatliche Raten, die
es bei einem Überziehungskredit nicht gibt. Es sein
denn, der Expartner ist mit der Ablösung
einverstanden und akzeptiert die Anrechnung
dieser Schulden)
Zahlt der Unterhaltspflichtige weiterhin allein
Schulden ab, müssen diese erst von seinem Gehalt
abgezogen werden und dann wird erst der
Unterhalt berechnet.
Was sind gemeinsame Schulden?
Schulden sind „gemeinsame“ Schulden, wenn
Ehepartner gemeinsam die Schulden eingegangen
sind. Wenn beide einen Vertrag unterschrieben
haben (z.B ein Kredit).
Nur, weil man verheiratet ist, sind es nicht immer
alles gemeinsame Schulden. Wenn nur einer den
Kreditvertrag abgeschlossen hat, dann ist das allein
seine Angelegenheit und der andere Ehepartner
haftet nicht.
Schulden sind vom Nettoeinkommen abzuziehen.
Wann werden Schulden beim Unterhalt
berücksichtigt?
Schulden werden berücksichtigt, wenn diese
während oder vor der Ehe von einem Ehegatten
allein oder von beiden Ehegatten gemeinsam
aufgenommen wurden, solange die Abzahlung in
angemessenen Raten erfolgt.
(Das gilt natürlich nicht, wenn die Raten so hoch
sind, dass das restliche Geld dann nicht mehr für
Unterhaltszahlungen reicht. In diesem Fall wird nur
ein Teil der Raten berücksichtigt oder eben gar
keine Schulden) Der Verwendungszweck des
Kredites ist dabei nicht relevant.
Das gilt nicht nur beim Ehegattenunterhalt, sondern
auch beim Kindesunterhalt. Denn die Beträge für
Raten hätten auch bei Weiterbestehen der Familie
für den Unterhalt nicht zur Verfügung gestanden.
Der Mindestunterhalt für Kinder darf aber nicht
gefährdet sein. (Also der Betrag, der nach der
Düsseldorfer Tabelle zu zahlen ist)
Schulden, die nach der Ehe
„gemacht“ wurden
Es sind auch Schulden, die nach der Ehe
entstanden sind, berücksichtigungsfähig, wenn es
sich um Verbindlichkeiten handelt, die
wertungsmäßig zumindest gleichrangig gegenüber
dem nachehelichen Ehegattenunterhalt sind. (Ein
Auto wurde auf Kredit gekauft, das beide trotz
Scheidung nutzen)
Schulden für eine Wohnung oder ein Haus, in der
der Unterhaltspflichtige selber wohnt, können nicht
abgezogen werden. Denn der Unterhaltspflichtige
hat in diesem Fall ja auch den Gegenwert. Er muss
nämlich keine Miete zahlen.
Wer muss die Schulden
zurückzahlen? Bank
Im Außenverhältnishaften beide Ehepartner für den
vollen Betrag. Die Bank kann sich aussuchen, von
wem sie die Rückzahlung der gesamten Schulden
verlangt, auch wenn die Ehepartner den Kredit
gemeinsam aufgenommen haben.
Die Bank wird sich immer denjenigen aussuchen,
der den Kredit am ehesten zurückzahlen kann. Das
muss sie aber nicht. (kann Einer nicht zahlen, wird
sich die Bank an den Anderen wenden) Im
"Innenverhältnis", muss jeder die Hälfte der
Schulden zurückzahlen.
Es gibt Ausnahmen: Während der Ehe zahlt zum
Beispiel immer derjenige, der berufstätig ist, die
Schulden zurück. Die Hausfrau bleibt zu Hause
und kümmert sich um Haushalt und Kinder und
dafür geht der Mann arbeiten und zahlt auch die
Schulden von diesem Geld.
Die Schulden können vom Einkommen abgezogen
werden. Die Höhe des Unterhaltes hängt von der
Höhe des Einkommens ab. Je niedriger das
Einkommen, desto weniger Unterhalt muss gezahlt
werden.
Wenn der Mann Raten zahlt für Kredite, die
alleine der Frau zugute kommen (z.B. von dem
gemeinsamen Kredit wurden Möbel gekauft, die
in der Wohnung der Frau bleiben oder ein Auto,
das die Frau behält, dann dürfen die Schulden
auch von dem eigentlich zu zahlenden
Unterhalt abgezogen werden.
Es wird erst ganz normal der Unterhalt
ausgerechnet und erst danach werden von dem
ausgerechneten Unterhaltsbetrag die Schulden
abgezogen. Es gibt keinen Grundsatz, wonach
Kindesunterhalt sonstigen Schulden vorgehen
würde.
Das gilt auch für Schulden, die vor der Geburt des
Kindes gemacht wurden (z.B. BAföG-Schulden,
Schulden der Wohnungseinrichtung).
Bei später eingegangenen Schulden kommt es auf
den Grund der Verbindlichkeit an.
Schulden für reine Luxuszwecke (teures Auto,
Weltreise u. ä.) sind nicht abziehbar. Schulden, die
der Vermögensbildung dienen, sind ebenfalls nicht
absetzbar.
Schulden für Wohnungseigentum sind absetzbar,
wenn die Kinder auch in der Wohnung wohnen.
abziebar ist Altersfürsorge
Dem unterhaltsberechtigten als auch dem
unterhaltspflichtigen Ehegatten ist grundsätzlich
zuzubilligen, einen Betrag von bis zu vier Prozent
seines jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens des
Vorjahres für eine zusätzliche Altersvorsorge
einzusetzen.
Unterhalt und Anrechnung von
gemeinsamen Schulden
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