Anspruch Auskunft Wohlbefinden
Auskunftsanspruch Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des gemeinsamen Kindes verlangen. Das kann dann von Bedeutung
sein, wenn die Eltern des Kindes getrennt leben und kein regelmäßiges Umgangsrecht haben oder der Umgang
ganz ausgeschlossen ist.
Wird ein Auskunftsanspruch beim Familiengericht geltend gemacht, hat das Gericht zu prüfen, ob ein
berechtigtes Interesse des Auskunftssuchenden besteht. Es ist zu klären, ob die Auskunft dem Kindeswohl
widerspricht. Das kann der Fall sein, wenn die Auskunft nur dazu dienen soll, den Aufenthalt des Kindes
herauszubekommen, um einen persönlichen Kontakt herzustellen, der nicht dem Wohle des Kindes dienen
würde. OLG Naumburg Az.: 8 UF 225/99
Auch die Mutter eines nicht ehelichen Kindes hat gegenüber dem Vater des gemeinsamen Kindes einen
Auskunftsanspruch über dessen Einkünfte und Vermögen. OLG Nürnberg Neben dem Anspruch auf Auskunft
kann der Unterhaltsberechtigte auch die Vorlage von Belegen fordern. Es müssen nur Belege über das
Einkommen vorgelegt werden, nicht über das Vermögen. Vorzulegen sind bei Nichtselbstständigen: • monatliche
Verdienstbescheinigungen • Steuerbescheid und Steuererklärung • Arbeitsvertrag Selbstständige müssen
vorlegen: • Bilanzen • Gewinn- und Verlustrechnungen • Einnahme-Überschussrechnungen • Steuerbescheid mit
Anlagen • Umsatzsteuerbescheid und Umsatzsteuererklärungen • Sachkonten der Buchführung.
Aber in Ausnahmefällen besteht ein Auskunftsanspruch auch über den Bestand des Vermögens. Und zwar dann,
wenn auch das Vermögen für den Unterhalt eingesetzt und verwertet werden muss. Das ist der Fall, wenn die
laufenden Einkünfte nicht ausreichen, um bestehende Unterhaltsansprüche zu erfüllen.
Der Auskunftsanspruch kann alle 2 Jahre geltend gemacht werden.
Es besteht ein Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen beim Unterhalt
Urteile Unterhalt (Auszüge)
“Die Höhe der Unterhaltszahlungen richtet sich nicht nur allein am beruflichen Einkommen. Auch alle anderen
Einkünfte, wie z. B. solche aus Vermögen oder Vermietungen, müssen bei deren Berechnung herangezogen
werden. Oberlandesgericht Zweibrücken.” “Der Anteil für die private Nutzung eines Firmen-Pkw ist
unterhaltsrechtlich als Einkommen zu berücksichtigen.” OLG Hamm
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