Unterhalt und Arbeitssuche
Pflicht zur Arbeitssuche bei Unterhaltsverpflichtung, Unterhaltszahlung
Wer arbeitslos ist aber Unterhalt zahlen muss, hat sich um Arbeitssuche zu kümmern
Beweislast wegen Arbeitsuche
Die Beweislast trägt der geschiedene Ehegatte, der Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit erhebt. Ist ein
Unterhaltsverpflichteter arbeitslos und aufgrund seines Alters für eine Vollzeitstelle nicht mehr vermittelbar, so trifft
ihn trotzdem die Obliegenheit, sich um eine Nebentätigkeit zu bemühen, bei der er jedenfalls so viel hinzu
verdienen kann, wie es ihm ohne Anrechnung auf die Arbeitslosenunterstützung erlaubt ist. Urteil des OLG Köln
Einer bei Rechtskraft der Scheidung 43-jährigen Akademikerin, die zuvor vier Jahre getrennt gelebt hat, ist eine
Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar, auch wenn sie mit einem gut verdienenden Zahnarzt verheiratet war und
wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nach ihrem Staatsexamen keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen ist. Urteil des OLG Bamberg vom 11.01.2001; Az.: 2 UF 172/00
Die Unterhaltspflicht eines getrennt lebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum
Zeitpunkt der Trennung. Einkommenssteigerungen, die auf einen unerwarteten beruflichen Aufstieg nach der
Trennung zurückzuführen sind, sind bei der Bemessung der Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen.
Eltern trifft gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie müssen alles Zumutbare
tun, um den Unterhalt ihrer Kinder sicherzustellen. Kommen sie ihrer Verpflichtung, eine zumutbare Arbeit
anzunehmen, nicht nach, müssen sie sich die erzielbaren Einkünfte als fiktives Einkommen anrechnen lassen.
Danach bemisst sich dann die Höhe der Unterhaltspflicht.
Die Nichtaufnahme einer zumutbaren Tätigkeit ist der leichtfertigen Aufgabe einer Tätigkeit gleichzusetzen. Wer
schuldhaft seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, macht sich nach dem Gesetz strafbar (§ 170 b
StGB). Eine Unterhaltspflichtverletzung begeht auch, wer seine Arbeitsstelle mutwillig aufgibt, um keinen Unterhalt
mehr zahlen zu müssen oder seinen Arbeitsplatz zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kündigt, ohne
Vorsorge zur Sicherstellung seiner Unterhaltszahlungen für mindestens sechs Monate getroffenen zu haben. Die
Sicherstellung der Unterhaltszahlungen kann durch Kreditaufnahme oder Bildung von Rücklagen geschehen. Urteil
des LG Stuttgart vom 13.12.1995 38 Ns 451/95
Besteht eine Pflicht zur Arbeitssuche, muss sich der Unterhaltsberechtigte ernsthaft um eine Arbeit bemühen. Tut er
das nicht, wird ein fiktives Einkommen angerechnet, das bei ernsthafter Suche theoretisch erzielbar gewesen wäre.
Das gilt aber nur, wenn für die zumutbare Tätigkeit auch eine reale Chance auf Beschäftigung bestand. Wer
arbeitslos ist aber Unterhalt zahlen muss, hat sich um Arbeitssuche zu kümmern.
“Unterhaltspflichtige Arbeitslose müssen nachweisen, dass sie monatlich 20 bis 30 Bewerbungenverschicken. Für
die Arbeitssuche sei genauso viel Zeit zu verwenden wie für eine Vollzeitarbeit.
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