Scheidung - Unterhalt berechnen - Scheidung und Ehewohnung Scheidung Scheidungsvoraussetzungen  Die wichtigste Scheidungsvoraussetzung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist dann gescheitert, wenn 1. man  getrennt lebt und   2. nicht wieder zusammen kommen will. Je länger man getrennt lebt, desto eher ist es für den  Richter glaubhaft, dass die Ehe wirklich gescheitert ist. Wer Schuld an dem Scheitern hat, ist uninteressant. Die Scheidungsvoraussetzungen hängen von der Zeit der Trennung ab: Man kann  sich vor Ablauf des Trennungsjahres nur scheiden lassen, wenn die  Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen,  eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Absatz 2 BGB). Eine  unzumutbare Härte liegt nur in besonderen Ausnahmefällen vor.  Beispiele für eine "unzumutbare Härte":    Misshandlungen,   Alkoholmissbrauch, wenn der andere Ehegatte die Ehe nur eingegangen ist, um eine  Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen  ,  wenn ein Kind aus einem Seitensprung "untergejubelt" wurde  bei sexuellen Erniedrigungen durch den anderen Partner.  Unter bestimmten Umständen ist es auch unzumutbar, wenn einer oder beide  Partner bereits mit einem neuen Partner zusammenleben. Scheidungsverfahren Bevor man  sich scheiden lassen kann,  muss  zuerst das Trennungsjahr abgewartet werden. Kurz vor oder nach Ablauf des Trennungsjahres muss einer der Ehepartner zu einem Anwalt gehen und durch den Anwalt den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen lassen. Es reicht erst einmal, wenn nur einer der Ehepartner von einem Anwalt vertreten wird.  Aber es besteht Anwaltszwang. Wenn man noch keine drei Jahre getrennt gelebt hat und sich daher über gewisse Scheidungsfolgen einigen muss, wird der Anwalt eine Scheidungsfolgevereinbarung aufsetzen und sich mit dem anderen  Ehepartner in Verbindung setzen. Der Scheidungsantrag wird dann sofort eingereicht, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Einigung über die Scheidungsfolgen erreicht worden ist. Wenn man  noch keine drei Jahre getrennt gelebt hat und sich bis zum Scheidungstermin nicht über die Scheidungsfolgen geeinigt hat, dann wird man nicht geschieden. Entweder man  einigt sich oder reicht wegen  der Scheidungsfolgen eine Klage ein und lässt das Gericht entscheiden. Nur, wenn sich das Verfahren über die Scheidungsfolgen oder den Versorgungsausgleich erheblich verzögert, kann man  trotzdem geschieden werden. Wenn der Versicherungslauf geklärt ist und keine Scheidungsfolgen geregelt werden müssen, wird das Gericht einen Scheidungstermin festlegen. Zum Termin müssen beide Ehepartner persönlich erscheinen. Sie werden vom Richter gefragt, seit wann man getrennt lebt und ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Warum man sich scheiden lassen will,  wird nicht gefragt und spielt auch keine Rolle. Ehewohnung nach der Scheidung       Wer darf in der Wohnung wohnen bleiben?  Prinzipiell haben beide Ehepartner das gleiche Recht, in der Wohnung wohnen zu bleiben, unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, wer die Miete zahlt oder wem die Wohnung gehört. Wenn man  sich mit dem Partner nicht einigen kann, wer in der Wohnung wohnen bleiben darf, muss beim Familiengericht ein Antrag auf Überlassung der Ehewohnung gestellt werden. Einen Anspruch auf alleinige Nutzung der Wohnung hat man  nur, wenn das auch unter der Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.       Scheidung und Scheidungsvoraussetzungen  “Die Zuweisung der Ehewohnung durch ein Gericht muss gerade zur Vermeidung einer unbilligen Härte für den beantragenden Ehegatten erforderlich sein. Dies ist meistens gegeben, wenn ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung unzumutbar ist.” “Trennungsunterhalt trotz getrennter Wohnungen  Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht auch dann, wenn die Ehegatten während der gesamten Ehe in verschiedenen Wohnungen gelebt und getrennt gewirtschaftet haben. Oberlandesgerichts Celle” Ein Ehegatte, der vom anderen während der Trennungszeit aus der gemeinsamen Wohnung ausgesperrt wurde, kann die Wiedereinräumung des Besitzes an der Ehewohnung zum Zweck des Getrenntlebens innerhalb der Wohnung verlangen und gerichtlich durchsetzen. Eine Zuweisung der Wohnung an den "aussperrenden" Ehegatten ist nur möglich, wenn dadurch eine schwere Härte vermieden wird. Beschluss des OLG Karlsruhe mit allen Neuregelungen 2012 Inhalt des Ratgebers anzeigen! mehr Info Rechner Kindesunterhalt Rechner Ehegattenunterhalt Wie hoch der Unterhaltsanspruch wirklich ist....