Scheidung
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- Scheidung und Ehewohnung
Scheidung Scheidungsvoraussetzungen
Die wichtigste Scheidungsvoraussetzung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe ist dann gescheitert, wenn
1. man getrennt lebt und
2. nicht wieder zusammen kommen will. Je länger man getrennt lebt, desto eher ist es für den Richter glaubhaft,
dass die Ehe wirklich gescheitert ist.
Wer Schuld an dem Scheitern hat, ist uninteressant. Die Scheidungsvoraussetzungen hängen von der Zeit der
Trennung ab: Man kann sich vor Ablauf des Trennungsjahres nur scheiden lassen, wenn die Fortsetzung der Ehe
aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565
Absatz 2 BGB).
Eine unzumutbare Härte liegt nur in besonderen Ausnahmefällen vor.
Beispiele für eine "unzumutbare Härte": Misshandlungen, Alkoholmissbrauch, wenn der andere Ehegatte die Ehe
nur eingegangen ist, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen , wenn ein Kind aus einem Seitensprung
"untergejubelt" wurde bei sexuellen Erniedrigungen durch den anderen Partner.
Unter bestimmten Umständen ist es auch unzumutbar, wenn einer oder beide Partner bereits mit einem neuen
Partner zusammenleben. Scheidungsverfahren Bevor man sich scheiden lassen kann, muss zuerst das
Trennungsjahr abgewartet werden.
Kurz vor oder nach Ablauf des Trennungsjahres muss einer der Ehepartner zu einem Anwalt gehen und durch den
Anwalt den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen lassen. Es reicht erst einmal, wenn nur einer der
Ehepartner von einem Anwalt vertreten wird. Aber es besteht Anwaltszwang. Wenn man noch keine drei Jahre
getrennt gelebt hat und sich daher über gewisse Scheidungsfolgen einigen muss, wird der Anwalt eine
Scheidungsfolgevereinbarung aufsetzen und sich mit dem anderen Ehepartner in Verbindung setzen.
Der Scheidungsantrag wird dann sofort eingereicht, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Einigung über die
Scheidungsfolgen erreicht worden ist. Wenn man noch keine drei Jahre getrennt gelebt hat und sich bis zum
Scheidungstermin nicht über die Scheidungsfolgen geeinigt hat, dann wird man nicht geschieden.
Entweder man einigt sich oder reicht wegen der Scheidungsfolgen eine Klage ein und lässt das Gericht
entscheiden. Nur, wenn sich das Verfahren über die Scheidungsfolgen oder den Versorgungsausgleich erheblich
verzögert, kann man trotzdem geschieden werden. Wenn der Versicherungslauf geklärt ist und keine
Scheidungsfolgen geregelt werden müssen, wird das Gericht einen Scheidungstermin festlegen.
Zum Termin müssen beide Ehepartner persönlich erscheinen. Sie werden vom Richter gefragt, seit wann man
getrennt lebt und ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist. Warum man sich scheiden lassen will, wird nicht gefragt und
spielt auch keine Rolle.
Ehewohnung nach der Scheidung
Wer darf in der Wohnung wohnen bleiben?
Prinzipiell haben beide Ehepartner das gleiche Recht, in der Wohnung wohnen zu bleiben, unabhängig davon, wer
den Mietvertrag unterschrieben hat, wer die Miete zahlt oder wem die Wohnung gehört. Wenn man sich mit dem
Partner nicht einigen kann, wer in der Wohnung wohnen bleiben darf, muss beim Familiengericht ein Antrag auf
Überlassung der Ehewohnung gestellt werden.
Einen Anspruch auf alleinige Nutzung der Wohnung hat man nur, wenn das auch unter der Berücksichtigung der
Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Scheidung und Scheidungsvoraussetzungen
“Die Zuweisung der Ehewohnung durch ein Gericht muss gerade zur Vermeidung einer unbilligen Härte für den
beantragenden Ehegatten erforderlich sein. Dies ist meistens gegeben, wenn ein Getrenntleben innerhalb der
Wohnung unzumutbar ist.”
“Trennungsunterhalt trotz getrennter Wohnungen
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht auch dann, wenn die Ehegatten während der gesamten Ehe in
verschiedenen Wohnungen gelebt und getrennt gewirtschaftet haben. Oberlandesgerichts Celle”
Ein Ehegatte, der vom anderen während der Trennungszeit aus der gemeinsamen Wohnung ausgesperrt wurde,
kann die Wiedereinräumung des Besitzes an der Ehewohnung zum Zweck des Getrenntlebens innerhalb der
Wohnung verlangen und gerichtlich durchsetzen.
Eine Zuweisung der Wohnung an den "aussperrenden" Ehegatten ist nur möglich, wenn dadurch eine schwere Härte
vermieden wird. Beschluss des OLG Karlsruhe
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