Wer bekommt die gemeinsame
Wohnung?
Prinzipiell haben beide Ehepartner das
gleiche Recht, in der Wohnung wohnen zu
bleiben, unabhängig davon, wer den
Mietvertrag unterschrieben hat, wer die
Miete zahlt oder wem die Wohnung gehört.
Wenn man sich mit dem Partner nicht
einigen kann, wer in der Wohnung wohnen
bleiben darf, muss beim Familiengericht ein
Antrag auf Überlassung der Wohnung
gestellt werden.
Einen Anspruch auf alleinige Nutzung der
Wohnung hat man nur, wenn dabei auch die
Belange des anderen Ehegatten
berücksichigt werden. Die Zuweisung der
Ehewohnung durch ein Gericht kann
erforderlich sein, wenn ein Getrenntleben
innerhalb der Wohnung unzumutbar ist.
Trennungsunterhalt trotz
getrennter Wohnungen
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt
besteht auch dann, wenn die Ehegatten
während der gesamten Ehe in
verschiedenen Wohnungen gelebt und
getrennt gewirtschaftet haben.
Ein Ehegatte, der vom anderen während der
Trennungszeit aus der gemeinsamen
Wohnung ausgesperrt wurde, kann die
Wiedereinräumung seiner Möbel und
Gegstände verlangen, wenn die Wohnung
auch nach der Trennung noch gemeinsam
genutzt werden muss.
Wohnungseigentum nach
Trennung
Wenn beide Ehepartner gemeinsam
Eigentümer einer Wohnung oder eines
Hauses sind, dann muss die Immobilie
gemeinschaftlich verkauft werden oder ein
Partner übernimmt den Eigentumsanteil des
anderen.
Das Gericht darf hier aber nicht bestimmen,
welcher Partner verkaufen oder übertragen
muss.
Können sich die Ehepartner nicht über die
Immobilie einigen, bleibt nur die
Teilungsversteigerung. Dann wird die
Wohnung /Haus zwangsversteigert.
Mietkaution
Trennt sich ein Paar und einer der Partner
bleibt in der gemeinsamen Wohnung als
Alleinmieter wohnen, hat der Partner der
ausgezogen ist, keinen Anspruch auf
Auszahlung der Mietkaution. Auch dann
nicht, wenn er die Mietkaution bei
Mietbeginn allein gezahlt hat.
Scheidung, wer bekommt die
gemeinsame Wohnung?
Eine Trennung kann am Mietvertrag
nichts ändern
•
Wer im Mietvertrag als Vertragspartner
steht, muss weiterhin die Miete zahlen,
auch wenn er auszieht.
•
Haben also beide Partner den Mietvertrag
unterschrieben, haften auch beide
weiterhin für die Mietzahlung.
•
Zieht Einer aus, müssen das die Partner
untereinander regeln, wer und wie die
Miete zukünftig gezahlt werden soll. Der
ausgezogene Partner haftet also
weiterhin für die Mietzahlung des
Partners, der in der Wohnung geblieben
ist, mit.
•
Er kann den Vermieter um Entlassung
aus dem Mietvertrag bitten. Der Vermieter
ist aber nicht verpflichtet, sich darauf
einzulassen.
•
Sollte es tatsächlich passieren, dass der
ausgezogene Partner, die Miete zahlen
muss, da der andere die Miete nicht
zahlen kann oder will, kann er sich diese
Mietzahlungen vom Expartner
zurückholen. Das auch über eine
Zahlungsklage.
•
Dazu muss es aber eine schriftliche
Vereinbarung geben, dass der Partner,
der in der gemeinsamen Wohnung
geblieben ist, sich bereit erklärt hat, die
Miete alleine zu übernehmen.
Falls das Familiengericht darüber
entscheiden muss, wer die gemeinsame
Wohnung bekommt, wird es auch eine Rolle
spielen, ob es gemeinsame Kinder gibt und
ob es im Interesse der Kinder sinnvoller ist,
dass diese in ihrer gewohnten Umgebung
bleiben.
Dass also derjenige in der Wohnung bleiben
kann, bei dem die Kinder auch in Zukunft
ihren Hauptwohnsitz haben.
Zieht ein Partner, nach der Scheidung,
freiwillig aus der gemeinsamen Wohnung
aus, hat er kein Recht, wieder einzuziehen,
wenn er das nicht innerhalb von 6 Monaten
tut.
Nur weil einer der Ehepartner alleiniger
Mieter oder alleiniger Eigentümer der
Wohnung oder des Hauses ist, ist in der
Trennungszeit kein Grund für die Zuweisung
der Wohnung an ihn.
Wegen der Scheidung kann ein Ehegatte
verlangen, dass ihm der andere Ehegatte die
gemeinsame Wohnung überlässt, wenn er
wegen des Wohles der Kinder und der
Lebensverhältnisse der Ehegatten mehr
angewiesen ist als der andere Ehegatte.
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