Unterhalt Pflicht zur Arbeit
Wenn es um Kindesunterhalt geht, ist der Unterhaltspflichtige in der Wahl seiner Erwerbstätigkeit frei,
solange er wenigstens an alle Kinder den Mindestunterhalt zahlen kann. Erst, wenn noch nicht einmal dieser
gewährleistet ist, muss er sich, um eine besser bezahlte Arbeit kümmern. Ein Unterhaltspflichtiger kann
auch darauf verwiesen werden, eine weniger qualifizierte Tätigkeit anzunehmen, wenn diese besser bezahlt
wird.
Es kann von ihm auch Umzug in eine andere Stadt verlangt werden, was aber von den persönlichen
Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen abhängt. Es kann auch von ihm verlangt werden, eine Nebentätigkeit
aufzunehmen. Erarbeitet der Unterhaltspflichtige aus einer selbständigen Tätigkeit wenig Gewinn, so
besteht nach einer Frist von 2 Jahren die Pflicht, eine Tätigkeit als Angestellter aufzunehmen.
Unterhaltspflichtige müssen sich um einen Vollzeitjob kümmern.
Den neuen Lebensgefährten arbeiten zu lassen und die Hausmannsrolle übernehmen, ist unzumutbar für
die Unterhaltsberechtigten. Bundesgerichtshof Az. XII ZR 308/98 Gibt ein Unterhaltspflichtiger seinen
Arbeitsplatz ohne ausreichenden Grund auf, so wird er so behandelt, als hätte er weiterhin dieses
Einkommen, und muss dann weiterhin nach dem alten Gehalt Unterhalt zahlen.
Wer sich arbeitslos meldet, um keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen, riskiert ein Strafverfahren wegen
Entziehung von der Unterhaltspflicht. Verliert der Unterhaltsschuldner den Arbeitsplatz aufgrund eigenen
Verschuldens, so sind ihm weiterhin die alten Einkünfte anzurechnen. Voraussetzung ist aber, dass ihm
bewusst gewesen war, dass er durch sein Verhalten den Unterhalt gefährdet. Auch bei anderen
Einkommensarten ist so eine Einkommensberechnung möglich.
Unterhalt und Pflicht zur Arbeit
Bei Weigerung an einer Umschulungsmaßnahme teilzunehmen kann ein Unterhaltspflichtiger zur Zahlung
des Mindestunterhalts gezwungen werden. OLG Thüringen UF 342/97 Ist der Unterhaltsschuldner nicht
bereit, an einer Umschulungsmaßnahme teilzunehmen, bei der die Möglichkeit nach Abschluss besteht,
zumindest den Mindestunterhalt für seine minderjährigen Kinder zahlen zu können, wird der
Mindestunterhalt auch dann geschuldet, wenn dadurch der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners aufgrund
niedrigen Einkommens nicht gesichert ist.
Vor der Bewilligung von Arbeitslosengeld II werden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des
Arbeitslosen ermittelt. Trotzdem kann sich ein Unterhaltspflichtiger nicht allein durch den Hinweis auf den
Bezug von Arbeitslosengeld II seinen Zahlungsverpflichtungen entziehen. Das folgt zum einen daraus, dass
bei der Prüfung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, die
bei der Bewilligung der Arbeitslosenunterstützung zumindest zum Teil unbeachtlich sind (z. B.
Lebensversicherung).
Zum anderen trifft einen Elternteil gegenüber seinem minderjährigen Kind eine Verpflichtung zum Einsatz
seines Vermögens (z. B. Eigentumswohnung). Urteil des OLG Brandenburg vom 17.03.2005 9 UF 148/04
NJW-RR 2005, 949 Ein gegenüber seinem minderjährigen Kind unterhaltspflichtiger, arbeitsloser Elternteil
muss besondere Anstrengungen unternehmen, um seine Leistungsfähigkeit herzustellen. Die Meldung beim
Arbeitsamt als arbeitssuchend reicht nicht aus.
Vielmehr muss der arbeitslose Unterhaltspflichtige dauernde Anstrengungen zur Erlangung einer Arbeit
unternehmen, ständig auf Stellenangebote reagieren, eigene Annoncen aufgeben und bei möglichen
Arbeitgebern vorsprechen. Die Bemühungen dürfen sich nicht auf den örtlichen Bereich beschränken. Dabei
ist ein Zeitaufwand vergleichbar mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zumutbar. Beschluss des OLG
Köln vom 06.02.1998 4 WF 294/97
Unterhalt Pflicht zur Arbeit
Ein Arbeitsloser, der einem minderjährigen Kind Unterhalt schuldet, muss alle ihm zumutbaren Maßnahmen
ergreifen, um durch Aufnahme einer Arbeit seine Leistungsfähigkeit wieder herzustellen. Einem ungelernten
Arbeitslosen sind jedoch unterlassene Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit im Geringverdienerbereich
dann nicht vorzuwerfen, wenn ein solches Einkommen wegen der Anrechnung auf die Arbeitslosengeld nicht
zu einer erheblichen Steigerung der Leistungspflicht führen kann.
Ein Unterhaltspflichtiger darf seine Bewerbungen auf die heimatliche Region beschränken, wenn er keine
Anhaltspunkte dafür hat, in welcher anderen Gegend seine Chancen, eine Hilfsarbeiterstellung zu erlangen,
besser wären. Aufgrund der geringen finanziellen Möglichkeiten ist ihm nicht zuzumuten, auch andere
Regionen aufzusuchen, um dort seine Bewerbungschancen zu testen. Urteil des OLG Hamm vom
27.08.1997 5 UF 314/96
Unterhaltspflichtige müssen notfalls einen Vollzeitjob annehmen.
Unterhalt und Pflicht zur Arbeit
Urteile Unterhalt- Auszüge: “Kein Unterhalt bei kurzer Ehe Wenn ein Ehepaar weniger als ein Jahr in
ehelicher Gemeinschaft gelebt hat, besteht kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Das gilt auch dann,
wenn die Ehedauer bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zwei Jahre betragen hat.
Oberlandesgericht Hamm”
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